Zeit

Berechnung der Betreuungszeit

Die Grundbetreuungszeit für Ihr Unternehmen lässt sich berechnen.

 

1. Ermittlung der Beschäftigtenzahl/Vollzeitäquivalent (VZÄ)

Berücksichtigen Sie bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden werden mit Faktor 1 eingerechnet.

 

2. Ermittlung der Betreuungsgruppe

Das Gefährdungspotenzial beeinflusst den Betreuungsaufwand:

In Betrieben mit einem höheren Gefährdungspotenzial ist für die Erfüllung der Aufgaben ein höherer Zeitaufwand erforderlich als in Betrieben mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial,
daher werden alle Betriebe in Deutschland einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet.

Die Zuordnung basiert auf einem normierten Schlüssel nach Wirtschaftszweigen (WZ-Schlüssel).

Link zur WZ-Liste

Die DGUV Vorschrift 2 gibt für jede Betreuungsgruppe (I, II, III)die erforderliche Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr für die Grundbetreuung vor.

 

3. Ermittlung der Grundbetreuung

Multiplizieren Sie, die im 1. Schritt ermittelten Beschäftigtenzahl im Betrieb (VZÄ),  mit der im 2. Schritt verbindlich vorgegebenen Einsatzzeit für die Betreuungsgruppe (Gruppe I = 2,5h,Gruppe II = 1,5h oder Gruppe III = 0,5h).

Die Grundbetreuung erfolgt im Zusammenspiel von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Sie muss sowohl von der Sicherheitsfachkraft als auch vom Betriebsmediziner erbracht werden. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, die konkrete Aufteilung zwischen beiden Arbeitsschutzexperten festzulegen.  Hierbei muss er sich vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die betrieblichen Interessenvertretung hat bei diesem Verfahren ein Recht auf Mitwirkung. Die vereinbarten Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden. Üblich ist eine Verteilung der Einsatzzeit (Grundbetreuung) von 2/3 für SiFa und 1/3 für BA.

Als Ihr betreuender Betriebsarzt helfe ich Ihnen selbstverständlich bei der Berechnung der Betreuungszeiten.

Mit der Handlungshilfe der BG ETEM (s.u.) lässt sich leicht errechnen, welche Betreuungszeiten sich für Ihr Unternehmen ergeben. (sollte der Link nicht mehr funktionieren, bitte ich um eine kurze Mitteilung)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

gem. ArbMedVV 
Link zur Vorschrift
 

Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sein können, verlangen nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Trotz aller vorrangig durchzuführenden technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen und trotz des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen kann es nämlich unter den Bedingungen der Praxis zu einer Gefährdung durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkungen kommen. Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten mit außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren für den Ausübenden selbst oder für Dritte verbunden.

Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Versicherten über die Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden, Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Ihren Auswirkungen soll rechtzeitig begegnet werden. Über diese Individualprävention hinaus trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge auch zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes aller Beschäftigten bei, indem aus der Erkenntnis über Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen auch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen resultieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist auch ein Mittel, die Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen. Darüber hinaus erleichtert sie im Falle eines Berufskrankheitenverfahrens die Beweissicherung vor allem bei Erkrankungen mit langen Latenzzeiten.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben mit den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen und den "Leitfäden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte" wirkungsvolle Instrumente geschaffen, um das Gesundheitsrisiko des Einzelnen bei der Arbeit so gering wie möglich zu halten.

Die rechtliche Verantwortung für die arbeitsmedizinische Vorsorge als Bestandteil des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber, der bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowohl das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger als auch staatliche Vorschriften zu beachten hat.

 

Im Anhang der ArbMedVV sind die Vorsorgeanlässe aufgeführt. 

Link zum Anhang der ArbMedVV

Einen Überblick gibt Ihnen auch die im nächsten Link aufgeführte Checkliste im PDF-Format (kann heruntergeladen werden). Diese ist urheberrechtlich geschützt und nur für die Nutzung meiner betreuten Betriebe freigegeben! 

*Gerne stelle ich diese Liste auch in einer bearbeitbaren Form für meine Mandanten zur Verfügung.

Vorsorgekartei

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Vorsorgekartei zu führen, ist in § 3 Abs. 4 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) geregelt: Verbindliche Inhalte der Vorsorgekartei sind Anlass der Untersuchung, Tag der Untersuchung und Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung).

Im Link finden Sie eine Mustervorsorgekartei (BGW-Muster) zum veranschaulichen. Gerne helfe ich Ihnen bei der Erstellung einer individuell auf Ihr Unternehmen abgestellten Vorsorgekartei.

Pflichtvorsorge (gem. § 4 ArbMedVV) 

 (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Ein Musteranschreiben (BGW-Muster) für Ihrer Beschäftigten zur Pflichtvorsorge habe ich Ihnen mit dem folgenen Link angefügt. Ich berate Sie gerne bei der Erstellung der individuellen Anschreiben.

Angebotsvorsorge gem. § 5 ArbMedVV

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.

Ein Musteranschreiben (BGW-Muster) für Ihrer Beschäftigten zur Angebotsvorsorge habe ich Ihnen mit dem folgenen Link angefügt. Ich berate Sie gerne bei der Erstellung der individuellen Anschreiben.

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