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Der Weg

Beratung nach ASIG und DGUV Vorschrift 2
Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeits-
sicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2.
Nach dem ASiG ist der Betriebsarzt in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei. Dies sichert die unabhängige Beratung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. 
 

Der Betriebsarzt ist wegen der Bedeutung seiner Tätigkeit dem Unternehmer unmittelbar
zugeordnet, denn die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung
des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei
• der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen
und sanitären Einrichtungen,
• der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeits-
verfahren und Arbeitsstoffen,
• der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
• arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygie-
nischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung), der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
• der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit
psychisch traumatisierten Personen,


• Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ein-
schließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess,
• der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Bei der Planung betrieblicher Veränderungen ist die frühzeitige Einbindung und arbeits-
medizinische Beratung des Betriebsarztes erforderlich, um später kostspielige Nach-
besserungen zu vermeiden.

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